Beschreibung
Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Fußballstadien/-
plätze im Zusammenhang mit einem Fußballspiel die Sicherheit und Ordnung der
Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen
werden. Das Verbot kann auf ein Stadion örtlich beschränkt oder mit bundesweiter
Wirksamkeit ausgesprochen werden. Diese Maßnahme unterliegt in jedem Fall einer
zeitlichen Begrenzung (vgl. Punkt E.).
Ein hohes Maß an gleicher Dauer bzw. aus gleichem Anlass verhängter Stadionverbote ist
zur Akzeptanz der Maßnahme unbedingt notwendig, insbesondere um eine gerechte
Vorgangsweise zu gewährleisten.
Für die Effizienz der Maßnahmen ist die Androhung eines Stadionverbots durchaus gewollt.
Stadionverbote sind insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
Objektivität, unabhängig von der Fanzugehörigkeit, zu erlassen scheiss egal